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Rückerstattungsrichtlinien

Umtausch und Rückgabe

Allgemeine informationen zu Rückgabe bzw. Umtausch im stationären Einzelhandel:

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt kein Umtausch- oder Rückgaberecht bei mängelfreien Waren.

 

Weist eine Ware Mängel auf, hat der Käufer einen Gewährleistungsanspruch

Eine Garantie geht über den gesetzlichen Gewährleistungsanspruch hinaus und wird vom Verkäufer oder dem Hersteller freiwillig gegeben. Garantieerklärungen müssen bestimmte Pflichtinhalte haben.

Ein Umtausch- und Rückgaberecht besteht im stationären Handel nur, wenn Sie als Geschäftsinhaber entsprechend kulant sind. 

Einen Rechtsanspruch auf einen Umtausch oder eine Rückgabe von einwandfreien Waren haben Verbraucher im stationären Handel gar nicht, und im Versandhandel lediglich 14 Tage lang, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Recht zum Widerruf belehrt wurde.

Bei uns läuft es folgendermaßen:

 

Reduzierte Waren und Aktionsartikel sind von Umtausch und Rückgabe ausgeschlossen.

 

Reguläre kann innerhalb von 7 Tagen, wenn diese ungetragen und noch mit allen Schildern ausgezeichnet ist, gegen eine interne Gutschrift bei uns im Geschäft zurückgegeben oder mit dem Warenwert eines Umtauschartikels verrechnet werden.

D.h. sollten Sie einmal etwas zurückgeben wollen, haben Sie bitte Verständniss dafür, dass wir Rücknahmen nur gegen die Austellung eines Gutscheins oder einen Umtausch im Warenwert akzeptieren.

Gutscheine

Gesetzliche Verjährungsfrist: 3 Jahre Gültigkeit

Grundsätzlich gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB). Dabei beginnt die Frist immer mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde. Das bedeutet: Ein Gutschein, der im Juli 2024 gekauft wird, bleibt bis zum 31. Dezember 2027 gültig. Ein großzügiges Zeitfenster, das Verbrauchern Raum gibt – und Händlern rechtliche Sicherheit.

Übertragbarkeit

Ein Gutschein gehört grundsätzlich dem, der ihn vorlegt – unabhängig davon, ob darauf ein Name steht (§ 807 BGB). Damit ist er in den meisten Fällen übertragbar. Es gibt jedoch Ausnahmen: Ist der Gutschein explizit personengebunden (etwa für eine individuelle Leistung), darf nur die genannte Person ihn einlösen. Ähnlich verhält es sich, wenn die Leistung besondere Voraussetzungen erfordert, wie einen Führerschein für eine Sportwagenfahrt.

 

Schrittweise Einlösung

Gutscheine können in mehreren Teilbeträgen eingelöst werden, wenn dies dem Händler zumutbar ist und keinen wirtschaftlichen Nachteil verursacht. Ein Beispiel: Ein Gutschein im Wert von 100 Euro kann heute für einen Einkauf von 30 Euro und später für weitere Käufe genutzt werden. Der Restbetrag wird auf dem Gutschein vermerkt oder in Form eines neuen Gutscheins ausgegeben. Wichtig: Eine Auszahlung des Restbetrags in bar kann der Händler verweigern.

 

Insolvenz des Händlers

Eine der größten Risiken für Gutscheinbesitzer ist die Insolvenz des Händlers. Sobald das Insolvenzverfahren eröffnet ist, darf der Händler keine Forderungen mehr bedienen. Der Gutschein wird wertlos, und Ansprüche können nur noch über die Insolvenztabelle geltend gemacht werden. Die Realität zeigt jedoch: Die Rückzahlung fällt oft gering aus – meist unter fünf Prozent des ursprünglichen Wertes.

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